Montag, 31. Juli 2017

Urlaubspflege 2017 und 2018: Wenn Angehörige Urlaub von der Pflege brauchen hilft die Pflegekasse mit Pflegeferien und Verhinderungspflege

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch viele der etwa 4,7 Millionen pflegenden Angehörigen in Deutschland wissen nicht, wie sie ihre Pflegeaufgabe und Erholungsbedürfnisse miteinander vereinbaren sollen. Grundsätzlich gilt: Nur wer gut für sich selbst sorgt, hat langfristig die Kraft, auch für andere gut zu sorgen. Pflegende Angehörige sollten daher ganz offen vermitteln, dass sie die Auszeit zur Regeneration benötigen, um neue Kraft zu tanken und so die Pflege anschließend weiter leisten zu können. Welche Angebote gibt es aktuell in Deutschland?

1. Pflegeurlaub gemeinsam verbringen
Für pflegende und pflegebedürftige Angehörige, die ihren Urlaub gemeinsam verbringen möchten, stehen zunehmend spezialisierte Urlaubsangebote zur Verfügung. Bei der Suche danach können gemeinnützige Reiseberater helfen. Denn einige Pensionen, Ferienanlagen sowie Pflegehotels sind auf diese Art der „Pflegeferien“ spezialisiert. Die Pflege kann dann am Urlaubsort entweder vollständig oder teilweise abgegeben werden. „So können Pflegende Freizeitaktivitäten genießen und gleichzeitig im Blick haben, wie es ihrem Angehörigen geht. Es bietet sich Freiraum und trotzdem können schöne Erlebnisse geteilt werden“, erklärt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP.

Manche Angebote sind zudem auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zugeschnitten. Viele Pflegeberatungsstellen und teilweise auch Betroffenenverbände informieren, wie sich ein passender Urlaub realisieren lässt und welche Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.


2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige
Ist ein gemeinsamer Urlaub nicht möglich, stellt sich für den Angehörigen oftmals die Frage, wer die Pflege in der Zeit übernimmt. Dafür sieht die Pflegeversicherung zwei Möglichkeiten vor: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. 


Wenn Pflegebedürftige weiterhin zu Hause gepflegt werden wollen, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege wird dann durch eine andere Person übernommen. Wird diese etwa von einem ambulanten Pflegedienst oder dem Nachbarn oder einer Vertrauensperson geleistet, beläuft sich die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro – für sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat einen der Pflegerade 2 bis 5 erreicht. Zudem muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein.

Verhinderungs-/Urlaubspflege wird von der Kasse bezahlt
Oftmals springen Kinder, Schwiegerkinder, Enkel oder Personen ein, die mit im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen. Dann richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegelds. Sie können teilweise auch anfallende Kosten geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Entsprechende Belege sollten gesammelt und die Kostenübernahme bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden. Der Höchstbetrag darf insgesamt 1.612 Euro nicht überschreiten. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz kann dies hilfreich sein, wenn Angehörige einmal beruhigt das Haus verlassen wollen.

„Wichtig ist auf jeden Fall, den Pflegebedürftigen möglichst weitgehend in alle Entscheidungen, die ihn betreffen, einzubeziehen. Was sind dessen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Pflegevertretung? Welche Sorgen gibt es, welche Ängste?“, so Suhr. Zu den Möglichkeiten und finanziellen Zuschüssen im Einzelfall sollten sich pflegende Angehörige professionell beraten lassen. 


Sie haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung; diese kann teilweise auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Damit die Suche nach einer Beratung leichter fällt, bietet das ZQP unter www.zqp.de/beratungsdatenbank eine deutschlandweite Übersicht mit mehr als 4.500 nicht-kommerziellen Beratungsangeboten zur Pflege an.

Weitere Informationen zur Urlaubsvertretung
 

Alternativ zur Verhinderungspflege besteht auch die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung mit Kurzzeitpflege-Angebot unterzubringen. Allerdings ist das Angebot in Deutschland regional unterschiedlich gut ausgeprägt. Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gestellt werden. Wird diese bewilligt, werden die Kosten bis zu 1.612 Euro für maximal acht Wochen im Jahr – u. a. für pflegebedingte Aufwendungen oder soziale Betreuung – übernommen. Generell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. 

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt. Allerdings: Die Kosten – zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung – die während der Kurzzeitpflege in der Einrichtung entstehen, muss der Pflegebedürftige, soweit er das kann, selbst tragen. 

Es gibt noch weitere flexible Möglichkeiten, Entlastungsangebote zu finanzieren. Zum Beispiel durch Verschieben von Mitteln aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege und der Kombination von Kurzzeit- mit Verhinderungspflege. Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Hier besteht die Möglichkeit, entsprechende Leistungen aus dem sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro – der auch aufgespart werden kann – teilweise zu finanzieren.

August 2017. Redaktion pflegeinfos.net










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Hoher Besuch aus Berlin: Dr. Katarina Barley besucht in Bremen das Mehrgenerationenhaus "Familien- und Quartiers-Zentrum Neue Vahr-Nord"

Sommerzeit ist für Bundespolitiker immer auch Reisezeit durchs Land. Sich zeigen, mit den Menschen sprechen, interessante Projekte besuchen. Am 24. Juli 2017 hat Bundesfamilienministerin Dr. Katarina Barley gemeinsam mit der Bremer Senatorin für Kinder und Bildung, Dr. Claudia Bogedan, und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Anja Stahmann, das Mehrgenerationenhaus Familien- und Quartiers-Zentrum Neue Vahr-Nord in Bremen besucht. 

Im Anschluss an ein Treffen mit Akteuren und lokalen Kooperationspartnern stand ein Rundgang durch das Mehrgenerationenhaus auf dem Programm. Den Schwerpunkt bildeten die zentralen Angebot des Hauses, insbesondere für Familien und Senioren.

Dr. Katarina Barley betonte: "Jedes Mehrgenerationenhaus arbeitet so, wie es vor Ort nötig und sinnvoll ist. Besondere Herausforderungen in der Großwohnsiedlung 'Neue Vahr' sind Kinderarmut und die Integration von Zugewanderten. Wenn ich 'Neue Vahr' höre, denke ich aber auch an Sven Regener, den Musiker und Schriftsteller, der hier aufgewachsen ist. In einem Lied seiner Band 'Element of Crime' heißt es: 'Frag mich nicht, woher ich komme, sag, du freust dich, mich zu sehn.' Das passt gut für die Mehrgenerationenhäuser. Alle Menschen sind dort willkommen."


Dr. Katharina Barley (2.v.l.) informiert sich über ein Bremer Generationenhaus

550 Mehrgenerationenhäuser in Deutschland aktiv
Das Mehrgenerationenhaus "Familien- und Quartiers-Zentrum Neue Vahr-Nord" in Bremen ist eines von etwa 100 neuen Häusern, die im Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus gefördert werden. Die insgesamt rund 550 Mehrgenerationenhäuser können durch die flexible Ausrichtung des Programms auf die verschiedenen demografischen Herausforderungen vor Ort reagieren. Mit vielseitigen Angeboten für alle Menschen - unabhängig von Alter und Herkunft - reagieren sie passgenau auf die Bedürfnisse im jeweiligen Sozialraum und unterstützen ihre Kommunen damit bei der Gestaltung des demografischen Wandels.

Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus 

Unter dem Motto "Wir leben Zukunft vor" ist das Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus im Januar 2017 gestartet. Mit einem Budget von 17,5 Millionen Euro hat es eine Laufzeit von vier Jahren. Jedes Haus erhält – wie in den Vorläuferprogrammen – einen jährlichen Zuschuss von 40.000 Euro. Davon zahlt der Bund 30.000 Euro; die weiteren 10.000 Euro übernehmen Kommune, Landkreis und/oder Land.

Juli 2017. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Fotos: PR/Bundesfamilienministerium


Donnerstag, 27. Juli 2017

Beirat in Senioren-Wohngemeinschaften? Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen informiert

Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) informiert zu einem aktuellen Thema: Braucht eine Senioren-WG einen Bewohnerbeirat wie er in stationären Einrichtungen (Pflegeheim) gesetzlich vorgeschrieben ist?

Antwort der BIVA:
Nein, ein klassischer Beirat wie in einer stationären Einrichtung ist sicherlich nicht notwendig, da eine Wohngemeinschaft anders konzipiert ist. Da aber auch hier die Selbstbestimmtheit der Bewohner gewahrt werden muss, lohnt sich ein genauer Blick auf die verschiedenen Formen des gemeinschaftlichen Wohnens in einer WG. Definiert wird dies, je nach Bundesland, in den jeweiligen Landesheimgesetzen.

Die selbstverantwortete WG benötigt kein eigenständiges Vertretungsgremium, weil sie, wie der Name schon sagt, ja ohnehin selbstverantwortet und damit auch selbstverwaltet ist. Hier bestimmen die Bewohner gemeinsam als Gremium, wie das gemeinschaftliche Leben ausgestaltet werden soll, organisieren sich hinsichtlich der täglichen Abläufe und ihrer Betreuung, wählen den Pflegedienst aus und treffen gemeinsame Entscheidungen. Aufgrund des Hilfebedarfs und der eventuellen Einschränkungen ist häufig die Unterstützung durch Angehörige notwendig und in einigen Landesheimgesetzen sogar explizit vorgesehen.

Daneben gibt es in einigen Bundesländern auch das Modell der anbieterverantworteten WG. Auch wenn hier gewisse Strukturen vorgegeben sind und die Organisation den Anbietern unterliegt, haben die Bewohner das Recht mitzuwirken und evtl. mitzubestimmen. Die näheren Bestimmungen dazu sind in den jeweiligen Landesheimgesetzen geregelt. Aber auch hier bedarf es keines gesonderten Gremiums, da ohnehin nur eine überschaubare Anzahl an Personen in einer Wohngemeinschaft lebt. 


Die Mitwirkung in Fragen der Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Ordnung des Zusammenlebens, Verpflegung und Freizeitgestaltung wird im Rahmen von Bewohnerversammlungen gemeinsam wahrgenommen, bei Bedarf unter Hinzuziehung von Vertretern. Nur, weil hier bereits Strukturen von Dritten vorgegeben sind, bedeutet dies aber nicht, dass eine Mitwirkung unterbleiben kann. Es ist daher wichtig, dass diese nicht „vergessen“ wird, weil man doch ohnehin ständig im kleinen Kreis beieinander ist.

Mehr Beratungsangebote für Betroffene und pflegende Angehörige unter www.biva.de
 
Juli 2017. Redaktion pflegeinfos.net

Vorteile für Demenzpatienten mit neuer Pflegegrad-Einstufung: Sie erhalten mehr Unterstützung und finanzielle Hilfe, auch ohne körperliche Beschwerden

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neue Bewertungskriterien: die Pflegereform hat mit dem Jahr 2017 viele Veränderungen gebracht. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.

Was hat sich für Senioren mit Demenz geändert?
Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Damit verbunden ist auch das erneuerte Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Maßstab ist nicht mehr wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit, die zur Pflege eines Patienten benötigt wird. Ausschlaggebend bei der Beurteilung ist nunmehr eine pflegefachlich begründete Einstufung, die den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit erfasst.


Anhand der Ergebnisse ergibt sich dann einer der fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Ein medizinischer Gutachter legt den Pflegegrad letztlich fest. Dabei werden sechs Module anhand festgelegter Berechnungsregeln zusammengeführt. Je höher die Punktzahl, desto größer ist der Unterstützungsbedarf und entsprechend höher der Pflegegrad. 

Familienministerin Katharina Barley: Ihr Ministerium unterstützt die Lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz
 

Das neue Instrument erfasst dabei nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen sowie die Gestaltung des Alltags, der Umgang mit Erkrankungen und Belastungen oder auch soziale Kontakte umfassend betrachtet werden. Entscheidend ist immer der Grad der Selbständigkeit einer Person. Vom neuen Gesetz profitieren nun auch Personen, die vorher keinen Pflegeanspruch hatten – wie demenziell erkrankte Menschen ohne körperliche Einschränkungen.

Warum war eine Veränderung notwendig?

Bereits vor Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 waren ca. 1,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Mittlerweile sind es knapp 2,9 Millionen. Die Einstufung, ab wann ein Mensch hilfebedürftig ist, waren längst überholt. Denn bis zur Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) galten laut Pflegeversicherungsgesetz diejenigen Menschen als pflegebedürftig, die bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. 


Hierdurch wurden in erster Line Menschen erfasst, die an körperlichen Einschränkungen litten. Viele demenziell erkrankte Menschen sind dahingehend nicht beeinträchtigt. Trotzdem können sie ihren Alltag nicht alleine bewältigen. Geistige oder psychische Probleme wurden bei der Bewertung jedoch bisher nicht berücksichtigt. Demenzerkrankte hatten daher in der Vergangenheit oft nicht einmal das Recht auf die niedrigste Pflegestufe.  

Auf der neuen Grundlage erhalten seit 2017 alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, und zwar unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Wo können sich Betroffene und Angehörige informieren?
 

Bei den Servicebüros Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz. Mehr Infos zu den Projekten der Lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz unter: www.lokale-allianzen.de

Bis Ende 2016 entstanden 500 Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz in ganz Deutschland. Über 1,6 Millionen Menschen sind heute in Deutschland an Demenz erkrankt. Die Unterstützung der an Demenz erkrankten Menschen und ihrer Angehörigen gehört daher in den kommenden Jahren zu den dringlichsten Herausforderungen unserer Gesellschaft. Deshalb hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in ganz Deutschland Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz ins Leben gerufen. Das Ziel ist es, Demenzerkrankten und ihren Angehörigen in ihrer Umgebung bestmögliche Unterstützung zu bieten.


Juli 2017. Redaktion pflegeinfos.net
Foto: PR/Bundesregierung - Steffen Kugler